Zum Inhalt springen

Darf ich die Schneeräumung an eine Firma übergeben?

günstig für Eigentümer betrifft Hauseigentümer, Liegenschaftseigentümer, Geschädigte, Unternehmer
Ja. Wer für die Sicherheit eines Weges oder einer Anlage zu sorgen hat, kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er eine andere geeignete Person damit betraut. Das kann ein Gehilfe sein oder jemand, der eigenverantwortlich handelt. Die Person muss aber für diese Aufgabe geeignet sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 27.04.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person ‑ sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden ‑ mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128699 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung für beauftragte Gehilfen
Schadenersatz · Übertragung der Gehsteigreinigungspflicht
Schadenersatz · Haftung bei übertragener Wegehalterpflicht
Schadenersatz · Schneeräumung durch die Gemeinde
Schadenersatz · Wegehalter und beauftragtes Unternehmen