Haftet der Hauseigentümer für Fehler der beauftragten Räumfirma?
günstig für Hauseigentümer betrifft Hauseigentümer, Auftraggeber, Räumdienste, Geschädigte
Meist nicht. Wer eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat und die Aufgabe an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergibt, haftet nur noch für die Auswahl und unter Umständen für die Überwachung. Er haftet also nur, wenn der Beauftragte für die Aufgabe grundsätzlich ungeeignet war und das erkennbar gewesen wäre; der Beauftragte selbst haftet dem Geschädigten unmittelbar.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Gehilfen nur nach § 1315 ABGB eintritt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hausbesorger.OGH 5 Ob 76/12f, 09.08.2012
- Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten (nur) diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden haftet.OGH 2 Ob 157/09s, 29.10.2009
- Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der eingesetzte Besorgungsgehilfe (habituell) für die ihm übertragene Aufgabe ungeeignet war und - bejahendenfalls - dass dies für den Verkehrssicherungspflichtigen auch erkennbar gewesen wäre.OGH 9 Ob 8/09f, 30.09.2009
- Der Gehilfe selbst haftet dem geschädigten Dritten nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts.OGH 2 Ob 64/98w, 25.06.1998
- Hier: Verkehrssicherungspflicht gemäß § 93 StVO.OGH 2 Ob 64/98w, 25.06.1998
- Für die Anwendung der Bestimmung des § 1315 ABGB kann die Unterscheidung zwischen positivierten Schutznormen und nicht positivierten allgemeinen Verkehrssicherungspflichten somit auf sich beruhen.OGH 2 Ob 107/98v, 20.05.1998
- Bei Schutzgesetzen ergibt sich keine besondere Art der Gehilfenhaftung; im deliktischen Bereich ist § 1315 ABGB heranzuziehen; Pflichten gegen die Allgemeinheit werden an sich von § 1313a ABGB nicht erfasst.OGH 2 Ob 107/98v, 20.05.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023938 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 16.
- OGH 2 Ob 198/22i, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 216/21k, 14.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 8/20x, 27.01.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 71/19k, 15.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 45/16p, 27.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1315
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