Wer haftet, wenn ich auf fremdem Grund verunglücke?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (99 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verkehrssicherungspflicht infolge der Überlassung eines Veranstaltungszentrums für eine Ballveranstaltung.OGH 3 Ob 218/22p, 15.03.2023
- Hier: Beschädigung an Stufenrand – Parkanlage.OGH 9 Ob 60/20v, 25.11.2020
- Hier: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht des eine objektive Gefahrenlage herbeiführenden Veranstalters einer Jagd.OGH 4 Ob 114/10h, 15.12.2010
- Hier: Friedhof.OGH 4 Ob 75/09x, 12.05.2009
- Wer einen Verkehr eröffnet, hat grundsätzlich für dessen Sicherheit zu sorgen.OGH 4 Ob 75/09x, 12.05.2009
Alle 45 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch - Haftung der Betriebsgesellschaft der Eishockeyhalle bejaht.OGH 6 Ob 106/07t, 21.06.2007
- Hier: Einklemmen eines Fingers eines Fußballspielers bei Werbetafeln am Spielfeldrand infolge Sturzes.OGH 6 Ob 11/04t, 26.08.2004
- Es soll jener Personenkreis vor Gefahren geschützt werden, dem der Zutritt auf eine der Verfügung des Haftpflichtigen unterliegende Anlage eröffnet wird. Geschützt sind nur die befugten Benützer der Anlage.OGH 3 Ob 72/02p, 18.07.2002
- Jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet, trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen.OGH 6 Ob 314/00w, 17.01.2001
- Hier: Seilabsperrung zur Unterteilung einer Eisfläche.OGH 7 Ob 51/00a, 29.03.2000
- Diese Pflichten ergeben sich schon bei Duldung des Verkehrs.OGH 7 Ob 51/00a, 29.03.2000
- Hier: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Ausstellung.OGH 2 Ob 217/99x, 02.09.1999
- Hier: Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB).OGH 5 Ob 2153/96w, 24.09.1996
- Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden, weil dadurch eine vom Verschulden losgelöste Haftung begründet würde.OGH 4 Ob 2193/96w, 12.08.1996
- Hier: Hineinwachsenlassen von Bäumen in das Lichtraumprofil von Straßen.OGH 2 Ob 43/91, 18.09.1991
- Auch der, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt.OGH 7 Ob 540/90, 22.03.1990
- Pflicht zur Vorkehrung, zumindest aber zur Warnung.OGH 5 Ob 537/87, 19.05.1987
- Hier: Verneint bei Wasserlacke in für Gast zugänglichem Badezimmer.OGH 3 Ob 608/85, 19.02.1986
- Hier: Gefährliches Aufstellen eines hohen Klettergerüstes für Kinder auf Kaltasphalt - Mischgut.OGH 8 Ob 567/84, 04.10.1984
- Es ist dabei gleich, ob der Verkehr auf eigenem Grund oder auf dem unmittelbar angrenzenden Grund stattfindet, wenn nur eine gewisse Verfügungsmacht und Einflussnahme auf die Gefahrenstelle offensteht.OGH 3 Ob 697/82, 23.03.1983
- In der Belassung eines Zustandes, der keineswegs unüblich ist und der der Klägerin seit Jahren bekannt war, liegt kein rechtswidriger Verstoß des Beklagten gegen seine Verkehrssicherungspflicht (hier: Türsteher zur Fixierung der Türflügel im Boden).OGH 7 Ob 729/80, 27.11.1980
- Lawinenunglück auf Baustelle.OGH 2 Ob 137/78, 19.10.1978
- SchipisteOGH 1 Ob 639/78, 07.06.1978
- KindergartenOGH 4 Ob 505/78, 07.03.1978
- Vorsorge gegen Dachlawinen.OGH 6 Ob 807/77, 16.02.1978
- Verpflichtung zur Aufstellung einer die Tragkraft der Brücke anzeigenden Hinweistafel.OGH 2 Ob 48/77, 12.05.1977
- Die Sicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit.OGH 1 Ob 541/77, 02.03.1977
- Wird nur ein beschränkter Verkehrs eröffnet, also ein Verkehr nicht für die Allgemeinheit schlechthin, sondern nur für einen bestimmten Personenkreis, dann besteht die Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber jenen Personen, für die der Verkehr eröffnet wird.OGH 8 Ob 240/76, 26.01.1977
- Abgesperrte Grünfläche.OGH 1 Ob 686/76, 14.10.1976
- Hier: Verletzung infolge Vereisung im Tankstellenbereich (WC).OGH 5 Ob 148/75, 23.09.1975
- Schutz jedes Befugten Benützers - von Geschäftsbetrieb ausgehende Gefahrenquelle.OGH 7 Ob 220/74, 21.11.1974
- Dasselbe muss gelten, wenn der Grundeigentümer von seinem Grund und Boden aus eine Gefahrenquelle auf eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche wirken lässt.OGH 8 Ob 196/74, 12.11.1974
- Dies gilt auch für Straßen ohne öffentlichen Verkehr.OGH 8 Ob 42/73, 20.03.1973
- Mangelnde Absicherung eines Stiegenaufganges durch Geländer.OGH 7 Ob 115/72, 10.05.1972
- Regennasse Treppe eines Baderestaurants.OGH 5 Ob 290/71, 03.11.1971
- Stufe nach der Tür zu einer an eine Kirche angebauten Kapelle; Pflicht zur Anbringung einer Warnungstafel.OGH 5 Ob 129/71, 09.06.1971
- Die Verpflichtung des Baumeisters zur unfallsicheren Aufstellung von Verkehrszeichen ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht.OGH 2 Ob 47/71, 27.05.1971
- Treppe zu einer Gastwirtschaft.OGH 2 Ob 344/70, 12.11.1970
- MaterialseilbahnOGH 6 Ob 273/70, 04.11.1970
- Haftung einer Kärntner Almgemeinschaft für Beschädigung von Touristen durch Almvieh.OGH 8 Ob 101/70, 05.05.1970
- Ungenügende Sicherung eines Niveauunterschiedes im Geschäftslokal.OGH 1 Ob 40/70, 16.04.1970
- Haftung der Baufirma für die ungenügende Kennzeichnung einer durch eine Baustelle geschaffenen Gefahrenlage.OGH 2 Ob 224/69, 25.09.1969
- Hier: Vorplatz eines städtischen Kindergartens.OGH 8 Ob 73/69, 22.04.1969
- Streupflicht als Ausfluss der Verkehrssicherungspflicht auf einem Friedhof.OGH 2 Ob 275/68, 06.11.1968
- Baggeraufstellung bei Messe.OGH 7 Ob 132/64, 01.07.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 99.
- OGH 8 Ob 63/24h, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 191/23m, 14.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 143/22v, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 71/19k, 15.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 14/20g, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 94/16s, 27.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 45/16p, 27.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.