OGH 8 ObA 27/16b
Worum es ging: Wer muss die lange Pause im Verfahren erklären?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beruft sich die Gegenseite wegen des langen Ruhens auf Verjährung, müssen Sie als klagende Partei die beachtlichen Gründe für die Pause nachweisen. Das Gericht forscht solchen Gründen nicht von sich aus nach. Können Sie nichts vorbringen, genügt unter Umständen schon eine recht kurze Untätigkeit.
Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.
Nein. Es zählen nur Gründe, die im Verhältnis zwischen Ihnen und der Gegenseite liegen. Schwierigkeiten allein in Ihrem eigenen Bereich, etwa fehlendes Geld oder Beweisprobleme, rechtfertigen die Untätigkeit nicht. Können Sie nichts anführen, sind schon viereinhalb oder sieben Monate zu lang.
Ja. Sie können sich zur Rechtfertigung Ihrer Untätigkeit nur auf Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen Ihnen und der Gegenseite liegen. Versäumnisse Ihres Rechtsvertreters gehören zu Ihrem eigenen Bereich und werden Ihnen zugerechnet, auch bei einem vom Gericht beigegebenen Vertreter.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.02.2016, 8 Ra 69/15y-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1497 ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.918 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Geschäftszahl
8ObA27/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 1.450 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2016, GZ 8 Ra 69/15y-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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