Entschuldigen Geldnot oder Beweisprobleme meine Pause im Prozess?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.04.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dafür ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig.OGH 5 Ob 215/08s, 13.01.2009
- Hier: Eineinhalbjährige prozessuale Untätigkeit.OGH 1 Ob 245/05v, 31.01.2006
- Etwaige Säumnisse des Rechtsvertreters sind dem Kläger jedenfalls zuzurechnen. Auch einem Verfahrenshelfer ist kein „großzügigerer Zeithorizont" zuzubilligen als einem frei gewählten Rechtsvertreter.OGH 1 Ob 245/05v, 31.01.2006
- Der Mangel an finanziellen Mitteln zur Weiterführung des Prozesses rechtfertigt eine Untätigkeit nicht.OGH 2 Ob 50/95, 29.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 ObA 27/16b, 27.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.