Wer muss die lange Pause im Verfahren erklären?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.04.2016 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Durch die Unterlassung der Antragstellung gemäß § 261 Abs 4 ZPO hervorgerufener Verfahrensstillstand.OGH 1 Ob 13/15s, 03.03.2015
- Werden Vergleichsgespräche noch mehrere Wochen vor Ablauf der Frist abgebrochen, ist darzulegen, warum die Einbringung binnen der noch verbliebenen offenen Frist unmöglich oder unzumutbar wäre, und somit der Eintritt der Ablaufhemmung darzustellen.OGH 1 Ob 111/14a, 18.09.2014
- Grundsätzlich kommt es nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist, also darauf, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann.OGH 1 Ob 111/14a, 18.09.2014
- Hier: Verjährungseintritt bejaht, weil Verfahren bereits mehr als 6 Monate geruht hatte, bevor es wieder inhaltlich zu Vergleichsverhandlungen gekommen ist.OGH 8 Ob 123/03a, 16.10.2003
- Ein Grund dafür können auch anhängige Vergleichsverhandlungen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass die beklagte Partei auch eine Bereitschaft zur vergleichsweisen Bereinigung erkennen lässt.OGH 8 Ob 123/03a, 16.10.2003
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- Für eine nicht gehörige Fortsetzung des Prozesses nach Ruhen des Verfahrens hat der für den Eintritt der Verjährung beweispflichtige Beklagte einen entsprechenden Sachverhalt über den Zeitpunkt des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen zu beweisen.OGH 6 Ob 63/99d, 28.05.1999
- Es besteht keine Nachforschungspflicht des Gerichtes.OGH 2 Ob 97/99z, 15.04.1999
- Mangels Geltendmachung solcher Gründe kann nach den Umständen des Falles schon eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne zum Verlust der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Klagsbringung führen.OGH 6 Ob 525/79, 07.03.1979
- 21 monatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche.OGH 4 Ob 47/76, 07.09.1976
- Das Vorbringen der Beklagten mache weitere Schwierigkeiten, eine Regelung sei nicht erfolgt, ist gemäß § 182 ZPO zu vervollständigen.OGH 6 Ob 51/74, 25.04.1974
- Kein amtswegiges Forschen nach solchen Gründen.OGH 7 Ob 9/74, 17.01.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 64.
- OGH 8 ObA 27/16b, 27.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.
Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.