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Wer muss die lange Pause im Verfahren erklären?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Beruft sich die Gegenseite wegen des langen Ruhens auf Verjährung, müssen Sie als klagende Partei die beachtlichen Gründe für die Pause nachweisen. Das Gericht forscht solchen Gründen nicht von sich aus nach. Können Sie nichts vorbringen, genügt unter Umständen schon eine recht kurze Untätigkeit.

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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.04.2016 (64 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Wenn sich der Beklagte auf die Verjährung infolge des eingetretenen Ruhens des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für das längere Ruhen des Verfahrens nachzuweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 64.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Untätigkeit im laufenden Prozess

Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.

günstig für Kläger Untätigkeit im Prozess und Verjährung

Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.

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