Muss ich Fehler meines Anwalts im Prozess selbst tragen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kläger ließ - aufgrund eines Irrtums über das Erfordernis einer Einbringung der Klage beim ordinierten Gericht -zwischen Zustellung der Entscheidung über seinen Ordinationsantrag und Einbringung der Klage beim als zuständig bestimmten Gericht rund fünfeinhalb Monate verstreichen.OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
- Hier: Verfahrenshilfeantrag wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG; kein Aufteilungsantrag im Zeitraum von siebeneinhalb Monaten nach Bestellung ihres Verfahrenshelfers.OGH 1 Ob 5/16s, 28.01.2016
- Hier: Frist des § 95 EheG.OGH 1 Ob 111/14a, 18.09.2014
- Hier: Exekutionsführung und Verteidigung eines Rechnungslegungsanspruchs im Oppositionsprozess.OGH 3 Ob 106/12b, 19.09.2012
- Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht.OGH 5 Ob 215/08s, 13.01.2009
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- Etwaige Säumnisse des Rechtsvertreters sind dem Kläger jedenfalls zuzurechnen. Auch einem Verfahrenshelfer ist kein „großzügigerer Zeithorizont" zuzubilligen als einem frei gewählten Rechtsvertreter.OGH 1 Ob 245/05v, 31.01.2006
- Hier: In der Annahme, dass die Umstände, dass sich der Kläger längere Zeit im Ausland aufhielt und seinen Prozessbevollmächtigten nicht zur Fortsetzung des Verfahrens bewegen konnte, nicht im Verhältnis zwischen den Parteien begründet seien, sondern in der Sphäre des Klägers liegen, ist keine unvertretbare Beurteilung zu erblicken.OGH 9 ObA 22/04g, 26.05.2004
- Etwa außergerichtliche Vergleichsverhandlungen.OGH 1 Ob 59/00h, 25.05.2000
- Hier: Irrtümliche Zurückziehung eines Fortsetzungsantrags durch den Rechtsvertreter.OGH 1 Ob 418/97w, 27.01.1998
- Bloß in der Sphäre des Klägers gelegene Umstände kommen als Rechtfertigungsgründe für die Säumnis nicht in Betracht.OGH 1 Ob 418/97w, 27.01.1998
- Hier: keine beharrliche Untätigkeit, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte; es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist.OGH 2 Ob 2059/96z, 25.04.1996
- Gründe, die das Verhältnis eines Klägers zu seinem Rechtsanwalt bzw des Rechtsanwalts zum Gericht betreffen, liegen in der Sphäre des Klägers und fallen daher ihm selbst zur Last.OGH 1 Ob 561/95, 23.06.1995
- Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar bloß viereinhalb Monaten.OGH 5 Ob 519/93, 12.10.1993
- Hier: Beweisschwierigkeiten.OGH 5 Ob 519/93, 12.10.1993
- Das allfällige Unterbleiben einer entsprechenden Belehrung durch den früheren Klagevertreter anlässlich der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses.OGH 4 Ob 350/86, 16.06.1987
- Im Bereich des Klägers gelegene Umstände dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht als Rechtfertigungsgründe für die prozessuale Untätigkeit herangezogen werden.OGH 6 Ob 822/81, 02.12.1981
- Unterlassungen des eigenen Rechtsanwaltes können als allein im Bereich einer Prozesspartei liegend nicht berücksichtigt werden.OGH 8 Ob 20/77, 23.03.1977
- Entmündigung wegen paranoia querulans.OGH 4 Ob 95/76, 07.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034867 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 62.
- OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 27/16b, 27.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, im Verfahren selbst: Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden, und auch das Überschreiten einer Frist zur Vorlage von Unterlagen bringt Nachteile. Daraus wird aber im Allgemeinen nicht geschlossen, dass Sie den Prozess gar nicht führen wollen. Ihre Klage verliert dadurch nicht die Wirkung auf die Verjährung.
Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.