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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 73/16w

Worum es ging: Kann ich mich gegen die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts wehren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Berufungsgericht muss bei Ansprüchen, die nicht in Geld bestehen, aussprechen, wie viel der Streitgegenstand wert ist. Dieser Ausspruch ist unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof, außer es wurden zwingende Regeln verletzt oder offenkundig zu niedrig oder zu hoch bewertet.

Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.

Ab 30.000 Euro. Der Gesetzgeber hat den in einer Bestimmung des Außerstreitgesetzes genannten Betrag von 20.000 Euro versehentlich nicht mit angehoben. Dieses offenkundige Versehen wird durch Auslegung beseitigt, sodass auch dort die höhere Grenze gilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

24 Absätze, 2.860 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

5Ob73/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. S***** S*****, und 2. S***** S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, wegen Löschung von Bestandrechten, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. März 2016, AZ 4 R 6/16f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 11. Dezember 2015, TZ 11298/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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