OGH 5 Ob 73/16w
Worum es ging: Kann ich mich gegen die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts wehren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Berufungsgericht muss bei Ansprüchen, die nicht in Geld bestehen, aussprechen, wie viel der Streitgegenstand wert ist. Dieser Ausspruch ist unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof, außer es wurden zwingende Regeln verletzt oder offenkundig zu niedrig oder zu hoch bewertet.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
Ab 30.000 Euro. Der Gesetzgeber hat den in einer Bestimmung des Außerstreitgesetzes genannten Betrag von 20.000 Euro versehentlich nicht mit angehoben. Dieses offenkundige Versehen wird durch Auslegung beseitigt, sodass auch dort die höhere Grenze gilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 11.12.2015
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 11.03.2016, 4 R 6/16f
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
24 Absätze, 2.860 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Geschäftszahl
5Ob73/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. S***** S*****, und 2. S***** S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, wegen Löschung von Bestandrechten, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. März 2016, AZ 4 R 6/16f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 11. Dezember 2015, TZ 11298/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).