Ab welchem Wert kann ich zum Obersten Gerichtshof gehen?
betrifft Verfahrensparteien, Rechtsmittelwerber
Ab 30.000 Euro. Der Gesetzgeber hat den in einer Bestimmung des Außerstreitgesetzes genannten Betrag von 20.000 Euro versehentlich nicht mit angehoben. Dieses offenkundige Versehen wird durch Auslegung beseitigt, sodass auch dort die höhere Grenze gilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Die im Art 5 des Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52 unterbliebene Erhöhung auch des im § 59 Abs 2 AußStrG genannten Betrags von 20.000 EUR auf 30.000 EUR beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das im Wege der Gesetzesauslegung zu beseitigen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Antrag auf Vormerkung eines Pfandrechts.OGH 5 Ob 23/12m, 20.03.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125732 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 35.
- OGH 5 Ob 37/17b, 01.03.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 133/16v, 25.08.2016
- OGH 5 Ob 137/16g, 25.08.2016
- OGH 5 Ob 110/16m, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 73/16w, 18.05.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AußStrG 2005 §59 Abs2; Budgetbegleitgesetz 2009 Art5
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