OGH 8 Ob 41/16m
Worum es ging: Wie werden Zahlungen an mehrere Unterhaltsberechtigte aufgeteilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Leistet der Unterhaltspflichtige Geld oder Sachleistungen für mehrere Berechtigte, die zusammenleben, wird das in der Regel nach Köpfen aufgeteilt. Das gilt etwa für Wohnungskosten und den fiktiven Mietwert einer Wohnung. Wer einen anderen Aufteilungsschlüssel will, muss die Gründe dafür vorbringen und beweisen.
Ja. Zahlt der Unterhaltspflichtige die Raten für den Kredit, mit dem die Ehewohnung angeschafft wurde, und ist er selbst ausgezogen, werden diese Zahlungen in angemessener Weise auf Ihren Geldunterhalt angerechnet. Das gilt auch nach der Scheidung, solange die Aufteilung noch nicht abgeschlossen ist, und wird dort später berücksichtigt. Rechnet man Ihnen den fiktiven Mietwert an, dürfen die Kreditraten daneben nicht noch einmal abgezogen werden.
Nein. Anwalts- und Mediationskosten rechtfertigen keine Abzüge von der Grundlage, nach der der Unterhalt bemessen wird. Abziehen können Sie hingegen Ihre gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, weil diese der Sicherung Ihrer eigenen Existenz dienen.
Nur zur Hälfte. Verlässt der unterhaltspflichtige Ehepartner die Ehewohnung ohne Grund und bleiben Sie dort allein zurück, wird er behandelt, als wäre er in der Wohnung geblieben. Von der Miete, die er allein zahlt, wird deshalb nur die Hälfte auf Ihren Geldunterhalt angerechnet.
Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.
Als eigene Einkünfte gilt alles, was Sie tatsächlich an Geld oder Sachleistungen erhalten und nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen, sofern das Gesetz die Leistung nicht anders zweckbindet. Dazu zählen auch Erträge aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrenten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 17.09.2015, 12 C 1/13k-79
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 27.01.2016, 3 R 317/15p-86
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 ASVG § 19a ZPO § 273
Entscheidungstext
60 Absätze, 25.934 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Geschäftszahl
8Ob41/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* S*, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei J* S*, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2016, GZ 3 R 317/15p-86, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 17. September 2015, GZ 12 C 1/13k-79, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.332,54 EUR (darin enthalten 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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