Zählen meine Zinsen und Erträge beim Ehegattenunterhalt mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Privatentnahmen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.OGH 4 Ob 38/22z, 24.05.2022
- Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers.OGH 3 Ob 43/15t, 21.04.2015
- Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt.OGH 3 Ob 30/15f, 18.03.2015
- Hier: Kindesunterhalt.OGH 4 Ob 218/08z, 24.02.2009
- Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung.OGH 4 Ob 218/08z, 24.02.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken.OGH 4 Ob 218/08z, 24.02.2009
- Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs.OGH 6 Ob 49/08m, 10.04.2008
- Hier: Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil.OGH 6 Ob 49/08m, 10.04.2008
- Hier: Monatliche Rentenzahlungen aus Versicherungen.OGH 10 Ob 93/07k, 06.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122836 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 16.
- OGH 3 Ob 48/26v, 29.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 138/25k, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 155/25z, 26.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 84/22m, 23.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 85/21t, 14.06.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 186/16b, 30.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 41/16m, 24.05.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.
Ihr Vermögen selbst müssen Sie nur dann verwerten, wenn Ihr übriges Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Erträge, die Sie aus Ihrem Vermögen zumutbar erzielen könnten, zählen dagegen immer mit. Solche Erträge zu nutzen bedeutet nämlich nicht, das Vermögen selbst anzugreifen.