OGH 2 Ob 16/16s
Worum es ging: Schützt mich ein Vertrag, den ein anderer geschlossen hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.
Ein Vertrag kann auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründen. Ihr bloßes Vermögen ist als Dritter aber in der Regel nicht in diesen Schutzbereich einbezogen.
Die besondere, mildere Haftung für den Zustand eines Weges gilt nur für Wege, die allgemein benützt werden dürfen. Wege auf abgezäunten Betriebs-, Krankenhaus- oder Bahngeländen und Wege in privaten Gärten, Parks oder Wäldern fallen nicht darunter, auch nicht bei Eintrittsgebühr. Für sie gelten die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes.
Ja. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder ihre Entstehung zulässt, muss dafür sorgen, dass anderen daraus kein Schaden entsteht. Sie müssen also die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Dritte zu schützen.
Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.
Ja, soweit sein eigener Bereich betroffen ist. Wer eine Arbeit in Auftrag gibt, muss Gefahrenquellen beseitigen und warnen, soweit sich der Unternehmer in seinen Bereich begibt und dort gefährdet ist. Diese Pflicht entfällt ganz, wenn die Arbeit allein beim Unternehmer stattfindet und vom Auftraggeber keine Gefahr ausgeht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 24.07.2015, 12 Cg 142/14h-11
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.11.2015, 1 R 155/15a-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
2Ob16/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. Z***** Bergbahnen ***** GmbH & Co KG, ***** und 2. Z***** Bergbahnen ***** GmbH, ebendort, beide vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler, Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen 46.458,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. November 2015, GZ 1 R 155/15a-15, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Juli 2015, GZ 12 Cg 142/14h-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass auch das restliche Klagebegehren auf Zahlung von 46.458,32 EUR samt 4 % Zinsen ab 8. 4. 2014 abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 10.206,89 EUR (darin enthalten 1.701,15 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
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