Gilt für Wege auf abgesperrtem Gelände die mildere Haftung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken.OGH 2 Ob 16/16s, 25.05.2016
- Hier Benützung „von jedermann ohne jede Einschränkung“ nicht festgestellt.OGH 2 Ob 43/14h, 28.03.2014
- In solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob der Beklagte für den Schaden des Klägers wegen einer Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten einzustehen hat.OGH 2 Ob 70/12a, 29.11.2012
- Keine Anwendung des § 1319a ABGB bei Schulliegenschaften, bei denen Fremden der freie Zutritt versagt ist.OGH 1 Ob 236/07y, 29.01.2008
- Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche.OGH 5 Ob 117/07b, 03.07.2007
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- Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt.OGH 5 Ob 117/07b, 03.07.2007
- Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen.OGH 6 Ob 21/01h, 26.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030061 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 2 Ob 59/24a, 28.05.2024
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 71/19k, 15.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 16/16s, 25.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den bloßen Zeitaufwand nicht. Besuche im Krankenhaus mit Anwesenheit, Zuspruch, Berührung und kleinen Hilfen gehören zum familiären Band und werden nicht wie Pflegeleistungen abgegolten. Ersetzt werden nur tatsächliche Auslagen, etwa Fahrtkosten, oder echte Vermögenseinbußen.
Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.