Schützt mich ein Vertrag, an dem ich nicht beteiligt bin?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten.OGH 7 Ob 96/16t, 28.09.2016
- Hier: Reiner Vermögensschaden des Fluggastes nicht im Schutzbereich des Vertrags zwischen Luftfrachtführer und Flugplatzbetreiber.OGH 6 Ob 131/12a, 16.11.2012
- Die allgemeine Pflicht, Rechte des Dritten nicht zu verletzen, genügt für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Gläubiger (hier dem Bauherrn) und dem Dritten (hier dem künftigen Subunternehmer des Generalunternehmens) nicht.OGH 2 Ob 128/09a, 28.01.2010
- Die als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern allenfalls auch gegenüber dritten Personen bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten beziehen sich nur auf absolut geschützte Rechte.OGH 10 Ob 92/02f, 26.11.2002
- Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt dann vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene.OGH 4 Ob 2259/96a, 15.10.1996
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- Eine Ausnahme von der Regel, wonach bloße Vermögensschäden im Falle des Bestehens von Schutzpflichten nicht zu ersetzen sind, ist dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll.OGH 7 Ob 541/87, 14.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022475 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 29.
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 135/23y, 28.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 194/22y, 29.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 96/16t, 28.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 16/16s, 25.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.
Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.