OGH 10 Ob 41/16a
Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner auch für seine Hilfskräfte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn der Einsatz von Hilfskräften die vom Gesetz vorgesehene Rechtsstellung Dritter verschlechtern würde, muss sich der Auftraggeber deren Verhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten zum übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine Rechte gegen die Hilfskraft nicht wirksam durchsetzen kann.
Ob eine verspätete Zahlung des Mietzinses als grobes Verschulden zu werten ist, lässt sich nicht starr festlegen. Den Gerichten steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es kommt also auf den einzelnen Fall an.
Ein grobes Verschulden setzt ein besonders hohes Maß an Sorglosigkeit voraus. Es liegt vor, wenn Ihnen vorzuwerfen ist, dass Sie die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt haben. Bloße Nachlässigkeit reicht dafür nicht.
Als gekündigter Mieter müssen Sie selbst beweisen, dass Sie kein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses trifft. Haben Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt, trifft Sie ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung.
Toleriert werden kann im Allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder ein Rückstand wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten. Kommt es trotz Mahnung häufig zu Rückständen, liegt grobe Fahrlässigkeit nahe; nur ausnahmsweise kann sie nach den Besonderheiten des Einzelfalls ausgeschlossen sein.
Ja. Lassen Sie die Miete durch jemand anderen zahlen, wird Ihnen dessen grobes Verschulden am Zahlungsrückstand zugerechnet. Sie stehen also so da, als hätten Sie selbst grob nachlässig gehandelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 10.02.2016, 39 R 295/15v-19
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.06.2016
Geschäftszahl
10Ob41/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI F***** und 2. Dkfm. L*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2016, GZ 39 R 295/15v-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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