Haftet mein Vertragspartner auch für seine Hilfskräfte?
günstig für Dritter betrifft Kunden, Vertragspartner, Unternehmer, Geschädigte
Wenn der Einsatz von Hilfskräften die vom Gesetz vorgesehene Rechtsstellung Dritter verschlechtern würde, muss sich der Auftraggeber deren Verhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten zum übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine Rechte gegen die Hilfskraft nicht wirksam durchsetzen kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine vom Gesetz eingeräumten Rechte nicht wirksam auch gegen den Gehilfen geltend machen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Hier: Keine Wissenszurechnung im Haftungsverbund der österreichischen Sparkassen.OGH 4 Ob 148/16t, 21.02.2017
- Die bloße Abhängigkeit genügt für die Wissenszurechnung konzernverbundener Gesellschaften nicht. Herrschendes und abhängiges Unternehmen müssen zumindest als Teile einer arbeitsteiligen Organisation erscheinen, was ein Mindestmaß an einheitlicher Unternehmensplanung voraussetzt.OGH 4 Ob 148/16t, 21.02.2017
- Hier: Zur Zurechnung des Wissens eines Prozessvertreters.OGH 4 Ob 45/12i, 10.07.2012
- Hier: Der Wissenszurechnung durch Wissensvertreter liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung" nicht zum Nachteil Dritter gehen dürfe und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln sei, als wäre er selbst tätig geworden.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Mieter bedient sich Gehilfens bei Mietzahlung.OGH 7 Ob 607/91, 10.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 41/16a, 07.06.2016, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 47/16g, 18.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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