OGH 9 ObA 83/16w
Worum es ging: Welche Arbeiten muss ich überhaupt leisten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das bestimmt Ihr Arbeitsvertrag: Er umschreibt die Art der Arbeit allgemein und steckt damit den Rahmen ab. Andere als die vereinbarten Dienste müssen Sie in der Regel nicht leisten. Auch für den Arbeitsort gilt das, wozu Sie sich verpflichtet haben.
Nein. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen ein weiterer Beweis nötig ist, entscheiden die Gerichte im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung. Dass ein solcher Kontrollbeweis unterblieben ist, können Sie nicht als Verfahrensfehler bekämpfen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.
Nein. Ob weitere Beweise zur Überprüfung bereits vorliegender Ergebnisse aufgenommen werden, gehört zur Beweiswürdigung. Bleiben solche Kontrollbeweise aus, ist das kein Verfahrensmangel, den Sie beim Obersten Gerichtshof geltend machen könnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.04.2016, 10 Ra 129/15m-19
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.158 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.07.2016
Geschäftszahl
9ObA83/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** F*****, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2016, GZ 10 Ra 129/15m-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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