Welche Arbeiten muss ich überhaupt leisten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Als Jurist zur Vertrags- und Angebotsprüfung sowie Vertragserstellung angestellter Arbeitnehmer soll nunmehr ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt werden, im Wesentlichen in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt (studienrechtliche statt personalrechtliche Fragestellungen).OGH 9 ObA 107/19d, 30.10.2019
- Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält.OGH 9 ObA 83/16w, 26.07.2016
- Diese Grenzen sind auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers maßgeblich.OGH 9 ObA 43/13h, 27.08.2013
- Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden).OGH 9 ObA 75/09h, 11.05.2010
- Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstreckt.OGH 9 ObA 75/09h, 11.05.2010
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- Innerhalb des Arbeitsvertrages können Versetzungen einseitig, dh ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, im Rahmen des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Fällt der „neue Arbeitsplatz" in den vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich, ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, einer „Versetzungsanordnung" des Arbeitgebers Folge zu leisten. Werden hingegen die Grenzen des Arbeitsvertrages überschritten, kann die Änderung des Tätigkeitsbereiches nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen.OGH 9 ObA 120/04v, 02.02.2005
- Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass § 22 Krnt LVBG ebenso wie § 6 VBG lediglich die Änderung der Dienststelle, somit die örtliche Versetzung regelt, weil für die-auch im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts grundsätzlich nicht unzulässige-vertragsändernde funktionelle Versetzung mangels Regelung in den genannten Gesetzen die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten.OGH 8 ObA 202/02t, 28.11.2002
- Auch beim Arbeitsort entscheidet der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat demnach die Arbeiten an jenem Ort zu leisten, für den er sich verpflichtet hat.OGH 9 ObA 51/99m, 09.07.1999
- Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden, da keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird.OGH 9 ObA 51/99m, 09.07.1999
- Ebenso für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung.OGH 9 ObA 171/94, 12.10.1994
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 89/90, 04.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021472 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 9 ObA 77/20v, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 117/20v, 18.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 25/20i, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 107/19d, 30.10.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 54/19k, 25.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 3/18h, 28.06.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 37/17g, 30.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 85/17s, 25.07.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 83/16w, 26.07.2016, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 35/16d, 24.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1153
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101 · Mitwirkung bei Versetzungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den Rahmen Ihrer Arbeitspflicht zählen die Umstände beim Vertragsabschluss; wie dieser Rahmen später ausgefüllt wird, richtet sich nach den Umständen im Lauf des Arbeitsverhältnisses. Nicht der Wortlaut entscheidet, sondern der Sinn der Vereinbarung. So kann etwa ein Abteilungsleiter auch eine andere Abteilung übernehmen müssen.
Ja, wenn die Tätigkeit noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und für Sie keine Nachteile bringt. Weigern Sie sich in einem solchen Fall, kann das eine Entlassung rechtfertigen. Welcher Tätigkeitsbereich vereinbart ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer bisherigen Verwendung.