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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 116/16x

Worum es ging: Bleibt mein Urteil dreißig Jahre lang durchsetzbar?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, das Ihren Anspruch feststellt, kann Ihnen dreißig Jahre lang keine Verjährung mehr entgegengehalten werden. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Renten oder Unterhalt: diese verfallen weiterhin nach drei Jahren.

Die Verjährung dessen, was durch das Feststellungsurteil festgehalten wurde, beginnt mit der Zustellung dieses Urteils zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb der Frist geltend machen.

Ein solches Urteil erspart es, bei jedem weiteren Anspruch aus demselben Ereignis erneut über die Verjährung zu streiten. Es muss also nicht jedes Mal geprüft werden, wann ein weiterer Anspruch fällig geworden ist. Das spart Zeit und Aufwand im Verfahren.

Nein. Verjähren kann nur ein Anspruch, nicht das rechtskräftige Urteil darüber. Das Feststellungsurteil schließt die Verjährung für alle künftigen Ansprüche aus, die innerhalb der für Urteile geltenden Frist von dreißig Jahren geltend gemacht werden.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1480 ABGB § 1489 ZPO § 273

Entscheidungstext

59 Absätze, 16.008 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2016

Geschäftszahl

2Ob116/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, Göstinger Straße 26, 8021 Graz, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei W***** VERSICHERUNG AG *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 16.678,61 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. April 2016, GZ 2 R 37/16b-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Jänner 2016, GZ 10 Cg 78/15d-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.253,88 EUR (darin enthalten 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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