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Bleibt mein Urteil dreißig Jahre lang durchsetzbar?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Geschädigte, Beklagte, Schädiger
Ja. Haben Sie ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, das Ihren Anspruch feststellt, kann Ihnen dreißig Jahre lang keine Verjährung mehr entgegengehalten werden. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Renten oder Unterhalt: diese verfallen weiterhin nach drei Jahren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (31 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1972)

Ein rechtskräftiges Feststellungserkenntnis schaltet die Einrede der Verjährung - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - für die Dauer von dreißig Jahren aus.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 31.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Beginn der Verjährung bei Schadenersatz

Damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, muss nicht in einer für das Gericht bindenden Weise feststehen, wer Ihnen den Schaden zugefügt hat. Die Frist läuft daher nicht erst ab dem Tag, an dem ein verurteilendes Strafurteil rechtskräftig wird.

günstig für Beklagter Täuschung und lange Verjährungsfrist

Dass Sie arglistig getäuscht wurden, genügt allein noch nicht, damit die lange Verjährungsfrist von dreißig Jahren gilt. Sie müssen vielmehr konkret behaupten, dass eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen.

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