Bleibt mein Urteil dreißig Jahre lang durchsetzbar?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (31 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haushaltshilfe und HauskrankenpflegeOGH 2 Ob 23/24g, 20.02.2024
- Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang.OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023
- Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 1480 ABGB.OGH 1 Ob 159/18s, 26.09.2018
- Nur ein Anspruch, nicht aber auch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über einen Anspruch, kann verjähren.OGH 2 Ob 211/00v, 14.09.2000
- Kosten einer Haushaltshilfe. (T1a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 8 Ob 179/80, 20.11.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 31.
- OGH 2 Ob 203/25d, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 151/24k, 20.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 23/24g, 20.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 139/21h, 28.09.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 116/16x, 05.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1480
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- ABGB § 1489
- ABGB § 1497
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, muss nicht in einer für das Gericht bindenden Weise feststehen, wer Ihnen den Schaden zugefügt hat. Die Frist läuft daher nicht erst ab dem Tag, an dem ein verurteilendes Strafurteil rechtskräftig wird.
Dass Sie arglistig getäuscht wurden, genügt allein noch nicht, damit die lange Verjährungsfrist von dreißig Jahren gilt. Sie müssen vielmehr konkret behaupten, dass eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen.