Kann das Feststellungsurteil über meinen Anspruch selbst verjähren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 20.09.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur ein Anspruch, nicht aber auch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über einen Anspruch, kann verjähren.OGH 2 Ob 211/00v, 14.09.2000
- Ein Feststellungsurteil schließt die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft aus.OGH 2 Ob 254/98m, 29.10.1998
- Die dreißigjährige Frist gilt auch gegenüber dem Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens, da der Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB nichts an der Rechtsnatur der Forderung ändert.OGH 2 Ob 1/95, 26.01.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049165 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 6 Ob 151/24k, 20.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 216/18f, 28.03.2019
- OGH 2 Ob 116/16x, 05.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, muss nicht in einer für das Gericht bindenden Weise feststehen, wer Ihnen den Schaden zugefügt hat. Die Frist läuft daher nicht erst ab dem Tag, an dem ein verurteilendes Strafurteil rechtskräftig wird.
Eine Klage hemmt die Verjährung nur für das, was Sie darin dem Grund und der Höhe nach geltend machen. Ohne rechtzeitiges Feststellungsbegehren kann der Grund des Anspruchs in einem späteren Prozess über weitere Beträge erneut geprüft werden, selbst wenn es um dasselbe schädigende Ereignis geht. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger, auf den ein Anspruch übergegangen ist, kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die schon im Unfallzeitpunkt bestanden haben.