OGH 5 Ob 97/16z
Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Nein, nicht bei einem Objekt, an dem Wohnungseigentum schon begründet ist. Die Einräumung von Wohnungseigentum betrifft nur Wohnungen oder sonstige selbständige Räume, an denen es noch nicht besteht. Wer ein Objekt erwirbt, an dem bereits Wohnungseigentum begründet wurde, kann diese Anmerkung im Grundbuch nicht mehr erwirken.
Nein. Über die zugunsten der Wohnungseigentumsbewerber angemerkte Rangordnung darf der Liegenschaftseigentümer, also der Bauträger, nicht verfügen. Auch das Ausnützen der damit verbundenen Rangwirkungen gilt als solche Verfügung und steht ihm nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 23.10.2015
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 17.03.2016, 32 R 134/15d
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 82a WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 41 WEG 2002 § 42 WEG 2002 § 44
Entscheidungstext
44 Absätze, 12.330 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob97/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A***** GmbH, *****, wegen Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG ob EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs 1. der Antragstellerin und 2. des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders Dr. B***** S*****, beide Revisionsrekurswerber vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. März 2016, AZ 32 R 134/15d, mit dem der Rekurs des Treuhänders gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 23. Oktober 2015, TZ 4003/2015, zurückgewiesen und dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er vom Treuhänder erhoben wurde, zurückgewiesen.
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