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Kann ich die Einräumung von Wohnungseigentum noch anmerken lassen?

betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Käufer, Bauträger, Wohnungseigentümer
Nein, nicht bei einem Objekt, an dem Wohnungseigentum schon begründet ist. Die Einräumung von Wohnungseigentum betrifft nur Wohnungen oder sonstige selbständige Räume, an denen es noch nicht besteht. Wer ein Objekt erwirbt, an dem bereits Wohnungseigentum begründet wurde, kann diese Anmerkung im Grundbuch nicht mehr erwirken.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.08.2016 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach § 24 a Abs 2 WEG nicht mehr in Frage.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108146 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Genannte Normen

WEG 1975 §3 Abs2 Z2; WEG 1975 §23; WEG 1975 §24a Abs2

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