OGH 5 Ob 130/16b
Worum es ging: Muss eine freigegebene Rodelbahn wirklich sicher sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ein Weg für das Rodeln freigegeben, dürfen Sie darauf vertrauen, dass er verkehrssicher ist. Ungewöhnliche Gefahrenstellen müssen entweder fehlen oder ausreichend gekennzeichnet oder abgesichert sein. Ein fehlendes Brückengeländer auf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine solche ungewöhnliche Gefahr und macht den Weg mangelhaft.
Für die Verkehrssicherheit im weitesten Sinn. Dazu zählen nicht nur der Weg selbst, sondern auch Anlagen entlang der Strecke wie Gräben und Pflanzungen, etwa ein tief über die Fahrbahn ragender Ast. Entscheidend ist, ob der Halter die ihm zumutbaren Maßnahmen für eine gefahrlose Benützung getroffen hat.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.05.2016, 15 R 52/16a-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.221 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob130/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Mag. Matthias Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** L*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Rech und Dr. Dietmar Kerschbaumer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 55.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2016, GZ 15 R 52/16a-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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