Gelten für jeden Weg dieselben Sicherheitsanforderungen?
günstig für Wegehalter betrifft Fußgänger, Radfahrer, Wegehalter, Gemeinden, Grundeigentümer
Nein. Es kommt jeweils darauf an, ob der Verantwortliche die für genau diesen Weg zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Maßgeblich sind die Art des Weges, sein Zweck, seine Lage in der Natur und wie stark er vernünftigerweise benutzt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufstellung der in § 50 Z 1 StVO geregelten Gefahrenzeichen („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) vor dem schadhaften Abschnitt war im konkreten Fall ausreichend.OGH 2 Ob 218/20b, 26.05.2021
- Hier: Winterdienst am Friedhof.OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020
- Hier: Alle vier bis sechs Wochen stattfindende Kontrollen eines Straßennetzes; letzte Überprüfung vor etwa drei Wochen; Verneinung eines Organisationsverschuldens vertretbar.OGH 2 Ob 77/19s, 22.10.2019
- Hier: Vertiefung im Ausmaß von rund 50 cm mal 40 cm mit einer Tiefe von mindestens 3 cm.OGH 3 Ob 47/19m, 26.04.2019
- Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.OGH 8 Ob 58/16m, 28.06.2016
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Sturz eines Radfahrers wegen einer über einen privaten Forstweg gespannten Kette.OGH 4 Ob 200/12h, 28.11.2012
- Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist.OGH 2 Ob 115/08p, 17.12.2008
- Hier: Asphaltbodenschwelle.OGH 2 Ob 218/07h, 14.02.2008
- Hier: Mountainbikestrecke.OGH 1 Ob 260/05z, 31.01.2006
- Dies gilt nicht nur für die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB, sondern auch für die Haftung desjenigen, der wie ein selbständiger Unternehmer die Aufgaben des Wegehalters übernimmt und nach den allgemeinen Schadenersatzregeln haftet, also auch für leichte Fahrlässigkeit.OGH 2 Ob 226/02b, 10.10.2002
- Hier: Rodelbahn.OGH 1 Ob 75/02i, 30.04.2002
- Hier: Umfang der Streupflicht.OGH 2 Ob 299/01m, 29.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 28.
- OGH 5 Ob 148/24m, 30.01.2025
- OGH 2 Ob 218/20b, 26.05.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 102/20p, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 179/19b, 16.12.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 103/17f, 28.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 130/16b, 25.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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