Muss eine freigegebene Rodelbahn wirklich sicher sein?
günstig für Rodler betrifft Rodler, Wegehalter, Gemeinden, Liftbetreiber
Ist ein Weg für das Rodeln freigegeben, dürfen Sie darauf vertrauen, dass er verkehrssicher ist. Ungewöhnliche Gefahrenstellen müssen entweder fehlen oder ausreichend gekennzeichnet oder abgesichert sein. Ein fehlendes Brückengeländer auf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine solche ungewöhnliche Gefahr und macht den Weg mangelhaft.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. Das Fehlen eines Brückengeländers im Verlauf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine "atypische" Gefahrenquelle; in einem solchen Fall liegt ein in mangelhafter Zustand des Weges vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Elektrische Viehsperre auf einem Radweg. Für die Beurteilung als typische Gefahrenquelle ist entscheidend, ob mit einer derartigen Einrichtung aufgrund der ländlichen Umgebung und des Vorhandenseins von Weidevieh gerechnet werden muss.OGH 8 Ob 103/17f, 28.09.2017
- Hier: Sturz eines Mountainbikers wegen Frostbeulen auf einer Mountainbikestrecke - Haftung verneint.OGH 3 Ob 132/13b, 17.07.2013
- Hier: Sturz eines Radfahrers wegen einer über einen privaten Forstweg gespannten, rechtzeitig erkennbaren Kette - Haftung verneint.OGH 4 Ob 200/12h, 28.11.2012
- Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband.OGH 4 Ob 211/11z, 28.02.2012
- Hier: Die elektrische Viehsperre auf einer für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forststraße stellt keine atypische Gefahrenquelle dar, die den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich voraussehen lässt.OGH 1 Ob 260/05z, 31.01.2006
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Wegehalter haftet nach § 1319a ABGB unter anderem, sofern atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt bzw. als solche kenntlich gemacht werden.OGH 1 Ob 260/05z, 31.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 130/16b, 25.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Atypische Gefahren auf einer Rodelbahn
Schadenersatz · Vertrauen auf gesicherten Bergweg
Schadenersatz · Gefährdungshaftung bei Freizeitanlagen
Schadenersatz · Haftung für Hindernisse auf Wegen
Schadenersatz · Sicherheit permanenter Rennstrecken