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Wofür haftet der Wegehalter neben dem Belag noch?

günstig für Geschädigter betrifft Wegehalter, Fußgänger, Autofahrer, Geschädigte
Für die Verkehrssicherheit im weitesten Sinn. Dazu zählen nicht nur der Weg selbst, sondern auch Anlagen entlang der Strecke wie Gräben und Pflanzungen, etwa ein tief über die Fahrbahn ragender Ast. Entscheidend ist, ob der Halter die ihm zumutbaren Maßnahmen für eine gefahrlose Benützung getroffen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.05.2021 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Das Wort "Zustand" im § 1319a ABGB bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst im engeren Sinn, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet werden solle.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch Sorglosigkeit

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

Verwandte Fragen

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