Wofür haftet der Wegehalter neben dem Belag noch?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.05.2021 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufstellung der in § 50 Z 1 StVO geregelten Gefahrenzeichen („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) vor dem schadhaften Abschnitt war im konkreten Fall ausreichend.OGH 2 Ob 218/20b, 26.05.2021
- Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbare Maßnahme getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Weges zu erreichen.OGH 2 Ob 19/06t, 29.06.2006
- Unter dem "Zustand eines Weges" im Sinne des § 1319a ABGB kann eine konkrete gefährliche Situation, die allein durch ein gegen die Vorschriften der StVO verstoßendes Parken eines Verkehrsteilnehmers verursacht wird, nicht verstanden werden.OGH 6 Ob 503/82, 06.10.1982
- Einen Ast ungekennzeichnet in einem Bereich innerhalb der höchstzulässigen Fahrzeughöhe über die Fahrbahn ragen zu lassen, ist grob fahrlässig.OGH 2 Ob 129/81, 20.10.1981
- Unter "Zustand" sind auch die im Zuge einer Straße (Weges) befindlichen Anlagen wie Gräben und Pflanzungen zu verstehen.OGH 8 Ob 101/81, 04.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 2 Ob 218/20b, 26.05.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 130/16b, 25.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.