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Ist die Übergabe des Hauses gegen Wohnrecht eine Schenkung?

günstig für Übernehmer betrifft Übergeber, Übernehmer, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Angehörige
Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 35.

Im Gesetz

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