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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2016 · Fall aus Burgenland

OGH 5 Ob 174/16y

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 126 ZPO § 500

Entscheidungstext

32 Absätze, 3.290 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

5Ob174/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R***** K*****, 2. W***** B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, wegen Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 24. Mai 2016, AZ 13 R 86/16v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 5. April 2016, TZ 1103/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Mattersburg zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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