OGH 5 Ob 174/16y
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mattersburg, 05.04.2016
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 24.05.2016, 13 R 86/16v
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 126 ZPO § 500
Entscheidungstext
32 Absätze, 3.290 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
5Ob174/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R***** K*****, 2. W***** B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, wegen Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 24. Mai 2016, AZ 13 R 86/16v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 5. April 2016, TZ 1103/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Mattersburg zurückgestellt.
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