OGH 1 Ob 84/16h
Worum es ging: Muss ich Steine oder Bälle vom Nachbargrund hinnehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gegen das Eindringen fester Körper von einiger Größe können Sie sich wehren, etwa gegen herabfallendes Gestein, Erdreich oder größere Äste. Sie können dafür zumutbare Vorkehrungen verlangen, ohne dass ein besonderes Maß an Schädigung nötig wäre. Für fallendes Laub, Nadeln und herabrinnendes Hangwasser gilt das nicht.
Wenn sich Teile eines Baumes lösen und dadurch ein Schaden entsteht, haften Sie ähnlich wie bei einem Bauwerk. Sie müssen dabei aber nur jene Sorgfalt anwenden, die von einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen erwartet werden kann. Besondere Vorkehrungen wie eine Prüfung der Windbruchfestigkeit durch einen Sachverständigen sind nicht verlangt.
Dass der Entzug von Licht oder Luft wesentlich ist, genügt nicht; die Beeinträchtigung muss unzumutbar sein. Wo genau die Grenze liegt, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf die Abwägung der Interessen im einzelnen Fall an.
Ja. Dass die Pflanzen schon vor dem Inkrafttreten der Bestimmung gesetzt wurden, schließt deren Anwendung nicht aus. Eine solche Einschränkung sieht das Gesetz nicht vor.
Entscheidend ist, wie Sie die betroffene Fläche tatsächlich nutzen können. Der Grundsatz, dass die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig kleinen Fläche in der Regel zumutbar ist, bezieht sich nur auf jene Fläche, die Sie selbst nutzen. Betrifft die Beeinträchtigung nur einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, kann die Grenze der Unzumutbarkeit höher liegen als beim eigenen Wohnungseigentumsobjekt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 05.12.2014, 11 C 1087/12x-51
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 13.08.2015, 36 R 79/15g-56
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319 ABGB § 364 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Geschäftszahl
1Ob84/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K***** O*****, vertreten durch Dr. Joachim Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien, 1. Dr. G***** K*****, und 2. Dr. E***** K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Gesamtstreitwert 7.000 EUR) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. August 2015, GZ 36 R 79/15g-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 5. Dezember 2014, GZ 11 C 1087/12x-51, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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