ABGB § 1319
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Es haftet, wer das Gebäude oder Werk innehat oder benützt und deshalb in der Lage war, die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, und dazu auch verpflichtet war. Auf das Eigentum kommt es nicht an, sondern auf die tatsächliche Verfügungsgewalt; das kann etwa der Mieter, der Fruchtnießer oder das Bauunternehmen vor der Übergabe sein. Bei einem Haus im Wohnungseigentum haftet die Eigentümergemeinschaft.
Wie sorgfältig Sie gegen die Gefahr von Dachlawinen vorsorgen müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei zählen etwa das Wetter, die Bauart des Gebäudes und des Daches und die Lage des Hauses. Danach beurteilt sich auch, ob eine Maßnahme wie das Aufstellen von Warnstangen ausgereicht hat.
Der Besitzer eines Gebäudes haftet nicht schon deshalb, weil ein Schaden eingetreten ist. Er haftet nur bei eigenem Verschulden, muss aber selbst beweisen, dass er sorgfältig war. Verantwortlich ist er nur dann, wenn die Gefahr äußerlich erkennbar war oder wenigstens vorhergesehen werden konnte.
Wer eine Gefahrenquelle von einem befugten Gewerbetreibenden sichern lässt, hat damit in der Regel den Beweis erbracht, dass er sorgfältig gehandelt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass der beauftragte Unternehmer die nötigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.
Wenn sich Teile eines Baumes lösen und dadurch ein Schaden entsteht, haften Sie ähnlich wie bei einem Bauwerk. Sie müssen dabei aber nur jene Sorgfalt anwenden, die von einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen erwartet werden kann. Besondere Vorkehrungen wie eine Prüfung der Windbruchfestigkeit durch einen Sachverständigen sind nicht verlangt.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Eine Stützmauer, deren oberer Rand auf gleicher Höhe mit einem daneben liegenden Weg liegt, gilt zugleich als Bauwerk und als Anlage im Zuge des Weges. Wer von ihr stürzt, kann seinen Anspruch auf beide Haftungsregeln stützen.
Die Haftung für Bauwerke gilt nicht nur bei Einsturz oder beim Ablösen von Teilen. Sie greift sinngemäß auch dann, wenn die Gefahr von einem Gebäude oder einem anderen Werk auf dem Grundstück ausgeht und der Schaden auf andere Weise entsteht, etwa durch einen Sturz in eine Grube mit vorstehendem Betonrand.
Wer den natürlichen Boden künstlich verändert, muss dafür einstehen, wenn die Anlage schlechter ist, als es ihr sichtbarer Zustand erwarten lässt. Geschützt ist, wer sich im berechtigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit in ihren Bereich begibt. Für eine künstlich geschaffene, nicht abgedeckte Vertiefung im Boden haftet daher deren Besitzer.
Wie weit Vorkehrungen gegen einen Schaden zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls, weil sich das allgemein nur in einem groben Rahmen sagen lässt. Maßgeblich sind die Anforderungen an denjenigen, der die Verfügungsgewalt hatte und die Gefahr daher beherrschen konnte.
Als Eigentümer können Sie sich von der Haftung befreien, wenn Sie alle Vorkehrungen getroffen haben, die vernünftigerweise nach den Umständen von Ihnen erwartet werden können. Diesen Nachweis müssen Sie selbst erbringen. Gelingt er, haften Sie nicht.
Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur jene Schutzmaßnahmen verlangt werden, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten sind. Maßstab dafür ist die Auffassung des Verkehrs, also das allgemein Übliche und Vernünftige.
Ein Zaun ist ein Werk im Sinn der Haftung für Bauwerke. Stürzt ein Zaunfeld um und entsteht dabei ein Schaden, kann der Besitzer daher ersatzpflichtig sein.
Die Haftung des Gebäudebesitzers setzt voraus, dass die Absturzgefahr erkennbar oder zumindest voraussehbar war. War sie das nicht, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr überhaupt zu bemerken war.
Besonders hohe Sorgfalt ist bei Gebäuden und Anlagen nötig, die von vielen Menschen betreten werden, die in den Straßenraum hineinragen oder die von ihrer Art her besonders anfällig für Wind und Wetter sind. Bei solchen Bauwerken werden strengere Anforderungen gestellt.
Ja, weitgehend. Die Haftung für ein Gebäude oder ein anderes Werk misst sich an einem strengen, an der Gefahr ausgerichteten Maßstab und nicht an Ihrem persönlichen Können. Vorausgesetzt bleibt aber, dass die drohende Gefahr erkennbar oder wenigstens vorhersehbar war.
Bei einer baulichen Anlage im Bereich eines Weges kommen die Haftung für Bauwerke und die Haftung des Wegehalters nebeneinander in Betracht. Nicht entscheidend ist, ob die Anlage die Benützung des Weges erleichtert oder behindert. Es kommt darauf an, ob die Anlage nach ihrer Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll; eine Viehsperre, die den Radverkehr gerade ermöglicht, tut das nicht.
Nein. Wer sich im Wald aufhält, trägt die natürlichen Gefahren des Waldes selbst; der Waldeigentümer muss sie nicht abwehren. Er haftet nur, wenn er selbst eine Gefahr geschaffen hat, die nichts mit dem Wald und seiner Bewirtschaftung zu tun hat, oder wenn er die Gefahr durch eine gefährliche Nutzung deutlich erhöht hat.
Nur dann, wenn die Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn es also Anzeichen für einen Baumangel gab. War der Mangel auch bei üblicher Wartung nicht zu erkennen und der Schaden nicht vorhersehbar, haftet er nicht. Bei schlechtem Bauzustand, einem bekannten Mangel oder ähnlichen Anzeichen muss er allerdings regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet auch dann, wenn der konkrete Schaden im Einzelfall nicht vorhersehbar war. Ein Beispiel ist der Einsturz einer Feuermauer durch einen Orkan. Der Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden muss nicht mit voller Strenge nachgewiesen werden.
Der Begriff des Werks wird weit verstanden. Es geht daher nicht nur um Häuser, sondern auch um andere von Menschen errichtete Anlagen.
Als Werk gilt nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, etwa ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube oder eine Stromleitung. Zum Werk gehört auch alles, was mit ihm fest verbunden ist.
Wer einen ungeschützten Waldbestand hat, muss haften, wenn ohne besondere Untersuchung erkennbar ist, dass durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr entstehen kann, und er nicht alle Vorkehrungen trifft. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr erkennbar war und ob dagegen etwas unternommen wurde.
Der Zaun eines Schwimmbades und die Türe darin sind ein Werk im Sinn der Haftung für Bauwerke. Der Besitzer kann daher für Schäden einstehen müssen, die aus ihrem mangelhaften Zustand entstehen.
Ist der Halter eines Weges zugleich Besitzer einer Anlage, die zu diesem Weg gehört, gelten die milderen Regeln für Wege. Er haftet dann nur bei grobem Verschulden. Die strengere Haftung für Bauwerke tritt dahinter zurück.
Jeder Schaden, der durch die typischen Gefahren eines Werks entsteht, fällt unter die Haftung für Bauwerke.
Nur bei grober Fahrlässigkeit. Für Gefahren aus dem Wald neben einem Weg muss der Waldeigentümer zwar etwas unternehmen, er haftet aber nur, wenn er oder seine Leute die Gefahr besonders sorglos oder absichtlich haben entstehen lassen.