Zum Inhalt springen

Muss ich Steine oder Bälle vom Nachbargrund hinnehmen?

günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Sportvereine
Nein. Gegen das Eindringen fester Körper von einiger Größe können Sie sich wehren, etwa gegen herabfallendes Gestein, Erdreich oder größere Äste. Sie können dafür zumutbare Vorkehrungen verlangen, ohne dass ein besonderes Maß an Schädigung nötig wäre. Für fallendes Laub, Nadeln und herabrinnendes Hangwasser gilt das nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Nicht durch die Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. Die Grundeigentümer sind daher befugt, mittelbare Einwirkungen auf Grund des Nachbarrechtes abzuwehren, so weit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste, nicht aber für fallendes Laub und herabrinnende Hangwässer zutrifft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 17.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Nachbarrecht · Größe fester Teilchen bei Immissionen
Nachbarrecht · Vertiefung und Standsicherheit des Nachbargrunds
Nachbarrecht · Grabungen und Stütze des Nachbargrundes
Nachbarrecht · Licht, Luft und Aussicht beim Nachbarbau
Nachbarrecht · Steinschlag und Lawinen vom Nachbargrund