Muss ich Steine oder Bälle vom Nachbargrund hinnehmen?
günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Sportvereine
Nein. Gegen das Eindringen fester Körper von einiger Größe können Sie sich wehren, etwa gegen herabfallendes Gestein, Erdreich oder größere Äste. Sie können dafür zumutbare Vorkehrungen verlangen, ohne dass ein besonderes Maß an Schädigung nötig wäre. Für fallendes Laub, Nadeln und herabrinnendes Hangwasser gilt das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Nicht durch die Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. Die Grundeigentümer sind daher befugt, mittelbare Einwirkungen auf Grund des Nachbarrechtes abzuwehren, so weit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste, nicht aber für fallendes Laub und herabrinnende Hangwässer zutrifft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Reste von Silvesterraketen (Holzstäbe und Reste der Plastikummantelung).OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019
- Hier: Rechtsmissbräuchliche Klagsführung, wenn in drei Jahren nur vier Mal Bälle auf das Grundstück der Klägerin gelangten.OGH 4 Ob 220/13a, 17.02.2014
- Hier: Zum Beseitigungsansprüch bei gefährlichem Überhang.OGH 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
- Herabfallendes Laub und Nadeln sind keine grobkörperlichen Immissionen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB.OGH 4 Ob 96/11p, 09.08.2011
- Im vorliegenden Fall wurden mehrmals proWoche, gelegentlich auch mehrmals täglich Fußbälle vom Fußballplatz auf die Liegenschaft des Klägers geschossen.OGH 10 Ob 37/05x, 03.10.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Ist der Umfang der eindringenden Stoffe äußerst gering, dann fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird.OGH 4 Ob 579/95, 07.11.1995
- Der Eigentümer des Grundstückes kann vom Nachbarn jedenfalls zumutbare Vorkehrungen gegen die Einwirkung fester Körper vom Nachbargrund her verlangen, ohne dass ein besonderes Maß der Schädigung vorausgesetzt würde. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine größere oder kleinere Teilfläche des Grundstückes beeinträchtigt wird. Auch eine geringfügige Beeinträchtigung erlaubt die Abwehr des Eingriffes durch Ablagerung fester Körper, sofern nicht aus besonderen Gründen eine Duldungspflicht angenommen werden muss.OGH 5 Ob 776/81, 15.12.1981
- Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes.OGH 6 Ob 671/78, 13.07.1978
- Flüssiger Beton im Zuge einer Bauführung.OGH 6 Ob 673/77, 20.10.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 84/16h, 19.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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