Wann ist die Beeinträchtigung durch den Nachbarn unzumutbar?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Entscheidend ist, wie Sie die betroffene Fläche tatsächlich nutzen können. Der Grundsatz, dass die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig kleinen Fläche in der Regel zumutbar ist, bezieht sich nur auf jene Fläche, die Sie selbst nutzen. Betrifft die Beeinträchtigung nur einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, kann die Grenze der Unzumutbarkeit höher liegen als beim eigenen Wohnungseigentumsobjekt.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 19.10.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 3 ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein, bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Einzelfall könnte allenfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit für den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer bei der Beeinträchtigung eines bloß allgemeinen Teils der Liegenschaft höher anzusetzen sein als bei der Beeinträchtigung des ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekts.OGH 8 Ob 59/15g, 26.02.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130734 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 84/16h, 19.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 59/15g, 26.02.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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