Muss ich meine Bäume von einem Sachverständigen prüfen lassen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Geschädigte, Gemeinden
Wenn sich Teile eines Baumes lösen und dadurch ein Schaden entsteht, haften Sie ähnlich wie bei einem Bauwerk. Sie müssen dabei aber nur jene Sorgfalt anwenden, die von einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen erwartet werden kann. Besondere Vorkehrungen wie eine Prüfung der Windbruchfestigkeit durch einen Sachverständigen sind nicht verlangt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Der für Schäden durch Ablösung von Bäumen analog den Bestimmungen des § 1319 ABGB Haftende muss keine über seine Diligenzpflicht nach § 1297 ABGB hinausgehende besondere Vorsichtsmaßnahmen (wie Überprüfung der Windbruchfestigkeit durch Sachverständigen) treffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei hat der Geschädigte im Rahmen einer Haftung nach § 1319 ABGB zu behaupten und zu beweisen, dass der Einsturz oder die Ablösung auf die mangelhafte Beschaffenheit des Baums zurückzuführen ist. Der Eigentümer hat sodann zu beweisen, dass er alle Vorkehrungen zur Verhinderung des Schadens getroffen hat.OGH 9 Ob 79/24v, 29.04.2025
- Hier: Haftung dafür, dass Bäume entgegen den Regeln der Ö-Norm L 1122, nicht ihrem Alter und Zustand entsprechend regelmäßig kontrolliert wurden.OGH 2 Ob 203/11h, 29.11.2011
- Keine Haftung nach § 1319 ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde.OGH 2 Ob 193/09k, 17.06.2010
- Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (vgl 1 Ob 93/00h).OGH 2 Ob 193/09k, 17.06.2010
- Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen.OGH 2 Ob 193/09k, 17.06.2010
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- Hier: Die Befassung eines Fachmannes mit der Verkehrssicherheit eines Baumes in einem belebten Schulhof ist bei vorgenommenen Bauarbeiten geboten.OGH 2 Ob 137/05v, 03.11.2005
- Es ist im Einzelfall erforderlich, sich über die Möglichkeit bei Bauarbeiten eingetretener Schädigungen und deren allfällige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit Aufklärung zu verschaffen.OGH 2 Ob 137/05v, 03.11.2005
- Eine besondere Fachkenntnis bewirkt einen höheren Grad der Haftung (vgl. § 1299 ABGB).OGH 9 Ob 44/02i, 17.04.2002
- Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- Verletzung eines Gastes durch einen von einem auf fremdem Grund stehenden Baum in den Gastgarten fallenden Ast.OGH 6 Ob 737/76, 03.03.1977
- Dachlawine - Haus eines BaumeistersOGH 6 Ob 251/74, 16.01.1975
- Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, dass ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.OGH 2 Ob 128/71, 17.06.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 9 Ob 79/24v, 29.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 157/24g, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 7/18x, 30.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 84/16h, 19.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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