Wann muss der Nachbar seine Bäume wegen Schattens zurückschneiden?
günstig für Baumeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Hauseigentümer
Dass der Entzug von Licht oder Luft wesentlich ist, genügt nicht; die Beeinträchtigung muss unzumutbar sein. Wo genau die Grenze liegt, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf die Abwägung der Interessen im einzelnen Fall an.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine bloß wesentliche Beeinträchtigung nicht; vielmehr muss die Beeinträchtigung „unzumutbar" sein. Wann eine Beeinträchtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fragen der Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit betreffen regelmäßig den Einzelfall.OGH 6 Ob 85/10h, 24.06.2010
- Bei der Interessenabwägung ist eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes maßgeblich zu berücksichtigen (6 Ob 94/08d).OGH 6 Ob 160/08k, 02.07.2009
- Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffes der „Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 8 Ob 116/07b, 17.12.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 15.
- OGH 4 Ob 44/23h, 28.03.2023
- OGH 5 Ob 232/20h, 14.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 84/17v, 27.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 84/16h, 19.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 59/15g, 26.02.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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