OGH 5 Ob 204/16k
Worum es ging: Ist ein Vertrag mit der Gemeinde normales Zivilrecht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Bedient sich eine öffentliche Stelle des Mittels eines Vertrages, handelt sie wie eine Privatperson und nicht hoheitlich. Für Sie gelten dann die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.
Ja. Soweit ihr das Gesetz kein hoheitliches Handeln aufträgt, betätigt sich die Gemeinde wirtschaftlich nach den Regeln des Privatrechts. Sie ist dabei anderen juristischen Personen des Privatrechts in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Personen, die für eine Gemeinde handeln, werden nur dann hoheitlich tätig, wenn ein Gesetz der Gemeinde eine solche Aufgabe überträgt. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit zur Daseinsvorsorge und damit zur Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde.
Ja. Schließt eine Gemeinde einen Vertrag wie eine Privatperson ab, müssen die Unterschriften jener Personen, die nach den Organisationsvorschriften unterfertigen dürfen, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Nicht nötig ist das nur dann, wenn die Urkunde bereits die genehmigende Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes trägt.
Ja. Unterschreiben die vertretungsbefugten Organe und der Magistratsdirektor einer Statutarstadt eine Privaturkunde, gilt das nicht als Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes. Für die Eintragung im Grundbuch müssen die Unterschriften daher gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 21.03.2016
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 05.09.2016, 1 R 106/16g
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob204/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch die Bürgermeisterin Dr. M***** M*****, vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Abschreibung eines Grundstücks und anderer Grundbuchshandlungen, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. September 2016, AZ 1 R 106/16g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 21. März 2016, TZ 2972/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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