Muss die Gemeinde ihre Unterschrift für das Grundbuch beglaubigen lassen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Gemeinden, Grundstückseigentümer
Ja. Schließt eine Gemeinde einen Vertrag wie eine Privatperson ab, müssen die Unterschriften jener Personen, die nach den Organisationsvorschriften unterfertigen dürfen, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Nicht nötig ist das nur dann, wenn die Urkunde bereits die genehmigende Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes trägt.
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Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Schließt eine Gemeinde als Privatperson einen Vertrag, so sind die Unterschriften derjenigen Personen, die nach den einschlägigen Organisationsvorschriften die Erklärung zu unterfertigen haben, zu beglaubigen, wenn die Urkunde nicht mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 31 Abs 2 GBG versehen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Krnt GdO (K‑AGO).OGH 5 Ob 59/10b, 27.05.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126089 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 204/16k, 22.11.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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