Müssen Unterschriften der Stadt für das Grundbuch beglaubigt werden?
betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Gemeinden, Städte
Ja. Unterschreiben die vertretungsbefugten Organe und der Magistratsdirektor einer Statutarstadt eine Privaturkunde, gilt das nicht als Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes. Für die Eintragung im Grundbuch müssen die Unterschriften daher gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Die Unterschriften der vertretungsbefugten Organe und des Magistratsdirektors einer Statutarstadt auf einer Privaturkunde sind nicht als Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes zu werten, sodass es der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften bedarf.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131180 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 204/16k, 22.11.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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