OGH 5 Ob 210/16t
Worum es ging: Kann ich einen erledigten Punkt im zweiten Anlauf neu aufwerfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 22.01.2016, 9 Msch 41/12k-51
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.09.2016, 39 R 59/16i-55
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 41 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37 ZPO § 423
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.460 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob210/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. B***** B*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. D***** A*****, 2. M***** T*****, beide vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2016, GZ 39 R 59/16i-55, mit dem der Endsachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 22. Jänner 2016, GZ 9 Msch 41/12k-51, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der
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