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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 210/16t

Worum es ging: Kann ich einen erledigten Punkt im zweiten Anlauf neu aufwerfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 41 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37 ZPO § 423

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.460 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

5Ob210/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. B***** B*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. D***** A*****, 2. M***** T*****, beide vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2016, GZ 39 R 59/16i-55, mit dem der Endsachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 22. Jänner 2016, GZ 9 Msch 41/12k-51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der

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