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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2016

OGH 5 Ob 165/16z

Worum es ging: Kann ich etwas tun, wenn das Gericht nicht von Amts wegen löscht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wenn Ihr Antrag in Wahrheit nur eine Anregung ist, das Gericht möge von sich aus tätig werden, können Sie die Ablehnung nicht bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn erst das Rekursgericht abgelehnt hat.

In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.

Nein. Ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen eingeleitet und durchgeführt wird, entscheidet das Grundbuchsgericht nach freiem Ermessen, und diese Entscheidung kann nicht bekämpft werden. Ihre Anregung bleibt daher ohne durchsetzbaren Anspruch. Nur gegen die Anordnung einer Löschung kann sich wehren, wer dadurch in eigenen eingetragenen Rechten verletzt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 130 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 132

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.259 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2016

Geschäftszahl

5Ob165/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C***** E*****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Löschung eines Pfandrechts ob EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 5. Juli 2016, AZ 17 R 66/16a, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 4. April 2016, TZ 1410/2016, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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