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Kann ich erzwingen, dass eine alte Eintragung gelöscht wird?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Käufer, Berechtigte
Nein. Ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen eingeleitet und durchgeführt wird, entscheidet das Grundbuchsgericht nach freiem Ermessen, und diese Entscheidung kann nicht bekämpft werden. Ihre Anregung bleibt daher ohne durchsetzbaren Anspruch. Nur gegen die Anordnung einer Löschung kann sich wehren, wer dadurch in eigenen eingetragenen Rechten verletzt wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 20.07.2017 (33 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes, ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einzuleiten und durchzuführen ist, ergeht nach freiem Ermessen und ist unanfechtbar. Dasselbe gilt, wenn die Ablehnung der angeregten Löschung erst in zweiter Instanz erfolgt (vgl auch SZ 24/193). (Ebenso früher: 3 Ob 46/52, 3 Ob 534/53, 2 Ob 78/54, 3 Ob 823/54).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060962 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 33.

Im Gesetz

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