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Kann ich etwas tun, wenn das Gericht nicht von Amts wegen löscht?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer, Antragsteller
Nein. Wenn Ihr Antrag in Wahrheit nur eine Anregung ist, das Gericht möge von sich aus tätig werden, können Sie die Ablehnung nicht bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn erst das Rekursgericht abgelehnt hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 16.

Im Gesetz

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