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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 211/16i

Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Nein, sie ist ein allgemeiner Teil des Hauses, ebenso wie Außenmauern, Trennwände und die Außenhaut des Gebäudes. Das gilt auch dann, wenn der Keller darunter Zubehör Ihrer Wohnung ist. Ein Durchbruch nimmt daher allgemeine Teile in Anspruch.

Eine Maßnahme gilt in der Regel nur dann als Erhaltung, wenn die Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit eingeschränkt ist, ein Mangel besteht oder zumindest Schäden drohen. Eine Verbesserung kann dabei mitgeschehen, ohne dass es sich schon um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

27 Absätze, 3.687 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2016

Geschäftszahl

5Ob211/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. M***** F*****, gegen die Antragsgegner 1. G***** S*****, vertreten durch M***** S*****, 2. M***** S*****, beide *****, 3. R***** R*****, vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, 4. A***** C*****, 5. Dr. S***** C*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Jörg Bohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Drittantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. August 2016, GZ 38 R 7/16k-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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