Gehört die Decke zwischen meiner Wohnung und dem Keller mir?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Vermieter
Nein, sie ist ein allgemeiner Teil des Hauses, ebenso wie Außenmauern, Trennwände und die Außenhaut des Gebäudes. Das gilt auch dann, wenn der Keller darunter Zubehör Ihrer Wohnung ist. Ein Durchbruch nimmt daher allgemeine Teile in Anspruch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine zwischen einer Eigentumswohnung und dem darunter befindlichen Kellerraum eingezogene Decke ist auch dann allgemeiner Teil, wenn der Keller Zubehör-Wohnungseigentum zur darüber gelegenen Wohnung ist. Ein Durchbruch zwischen diesen Räumen stellt daher die Inanspruchnahme allgemeiner Teile dar.OGH 5 Ob 75/17s, 04.05.2017
- Die Kelleraußenwände und die Bodenplatte des Hauses zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft.OGH 5 Ob 66/14p, 20.05.2014
- Es ist für die Frage der Erhaltungspflicht an allgemeinen Teilen gleichgültig, ob deren Ergebnis nur in einem (bestimmten) Bestandobjekt spürbar wird.OGH 5 Ob 129/10x, 21.10.2010
- Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt jedenfalls einen allgemeinen Teil des Hauses dar.OGH 5 Ob 129/10x, 21.10.2010
- Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt.OGH 5 Ob 78/10x, 15.07.2010
- Die „Außenhaut“ eines Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen.OGH 5 Ob 34/10a, 22.06.2010
- Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft.OGH 5 Ob 73/10m, 27.05.2010
- Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil.OGH 5 Ob 73/10m, 27.05.2010
- Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen.OGH 5 Ob 256/09x, 11.02.2010
- Eine zwei Wohnungen trennenden Mauer ist ein allgemeiner Teil des Hauses.OGH 5 Ob 297/98g, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 21.
- OGH 5 Ob 13/25k, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/24g, 30.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 222/23t, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 49/18v, 10.04.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 75/17s, 04.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/16i, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
- WEG 2002 § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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