OGH 5 Ob 224/16a
Worum es ging: Zählt die Post an das falsche Gericht für meine Frist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Schicken Sie ein Rechtsmittel mit der Post, werden die Tage des Postwegs nur dann nicht in die Frist eingerechnet, wenn Sie es an das zuständige Gericht adressiert haben. Bei falscher Adresse zählt erst das Einlangen beim richtigen Gericht.
Dann läuft die Frist trotzdem weiter. Ein Rechtsmittel ist nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim Gericht erster Instanz einlangt. Schicken Sie es an ein anderes Gericht, etwa an das Rechtsmittelgericht oder gleich an den Obersten Gerichtshof, zählt erst der Tag, an dem es von dort beim richtigen Gericht ankommt.
Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.
Ja. Nur wenn die Sendung an das zuständige Gericht adressiert ist, zählen die Tage des Postlaufs nicht in Ihre Frist. Sonst ist die Eingabe nur rechtzeitig, wenn sie noch innerhalb der Frist beim richtigen Gericht einlangt; ein bloßer Zahlendreher in der Postleitzahl schadet dagegen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 13.04.2016, 34 Msch 19/15k-5
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 14.09.2016, 40 R 179/16v-11
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 65 MRG Art. 9 MRG § 37
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Geschäftszahl
5Ob224/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin I***** K*****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 9 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 6 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2016, GZ 40 R 179/16v-11, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 13. April 2016, GZ 34 Msch 19/15k-5, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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