Was passiert, wenn ich mein Rechtsmittel beim falschen Gericht einbringe?
betrifft Antragsteller, Kläger, Beklagte, Verfahrensbeteiligte
Dann läuft die Frist trotzdem weiter. Ein Rechtsmittel ist nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim Gericht erster Instanz einlangt. Schicken Sie es an ein anderes Gericht, etwa an das Rechtsmittelgericht oder gleich an den Obersten Gerichtshof, zählt erst der Tag, an dem es von dort beim richtigen Gericht ankommt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 16.09.2021 (86 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier in Bezug auf einen direkt beim OGH eingebrachten Revisionsrekurs.OGH 2 Ob 13/25p, 30.01.2025
- Gilt auch für Zulassungsvorstellung.OGH 4 Ob 23/16k, 23.02.2016
- Hier: OGHOGH 4 Ob 609/88, 15.11.1988
- Bei Oberstaatsanwaltschaft eingebrachter Rekurs.OGH 7 Ob 513/81, 12.02.1981
- Oder bei einem nicht zuständigen Gericht.OGH 7 Ob 695/80, 23.10.1980
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Eingabe nach § 185 Abs3 AußStrG, verspätet eingelangt.OGH 1 Ob 715/79, 30.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 86.
- OGH 5 Ob 157/21f, 16.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 224/16a, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 11 · Zurücknahme des Antrags
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