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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 230/16h

Worum es ging: Muss der Streitwert im zweiten Verfahren neu festgesetzt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein bereits abgeschlossenes Verfahren später abgeändert, bleibt der Wert des Streitgegenstands derselbe wie im ursprünglichen Verfahren. Eine neuerliche Bewertung ist nicht nötig und bleibt ohne Wirkung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 69 AußStrG § 73 MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.838 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Geschäftszahl

5Ob230/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers K* M*, vertreten durch Robert Knoll, dieser vertreten durch Mag. Philipp Ortbauer, beide Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegner 1. J.*gesmbH, *, 2. T* KG, *, diese vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, 3. Mag. H* M*, 4. Mag. E*, 1.-, 3.- und 4. Antragsgegner vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in Wien, 5. Mag. C* S*, 6. R* M*, beide vertreten durch Dr. Manfred Pilgerstorfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abänderung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 28. Oktober 2009, GZ 22 Msch 8/09t-6 (verbunden mit 22 Msch 10/09m) und des Sachbeschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juli 2010, AZ 38 R 14/10f (§ 73 AußStrG iVm § 16 Abs 2 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG), infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der 2. Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. September 2016, GZ 38 R 219/15a-66, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 9. August 2015, GZ 22 Msch 8/09t-53, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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