Muss der Streitwert im zweiten Verfahren neu festgesetzt werden?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Verfahrensparteien
Wird ein bereits abgeschlossenes Verfahren später abgeändert, bleibt der Wert des Streitgegenstands derselbe wie im ursprünglichen Verfahren. Eine neuerliche Bewertung ist nicht nötig und bleibt ohne Wirkung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Auch für das Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG gilt hinsichtlich der für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwertgrenzen und Bewertungsvorschriften, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren identisch ist. Es bedarf daher im Abänderungsverfahren keiner neuerlichen Bewertung durch das Rekursgericht. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126208 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 1 Ob 38/24f, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 230/16h, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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