OGH 5 Ob 243/16w
Worum es ging: Werden meine Forderungen aus einem einzigen Vertrag zusammengezählt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.
Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 16.03.2016, 6 C 191/15s-14
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.09.2016, 35 R 123/16x-19
Zitierte Paragrafen
JN § 55 WEG 2002 § 43 ZPO § 508
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.577 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob243/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E* S*, 2. Dipl.-Ing. D* S*, vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwältin in Wien, 3. G* L*, 4. D* L*, 5. M* L*, 6. Dr. P* H*, 3.–6. Kläger vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. N*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Zustimmung und Einverleibung, infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2016, GZ 35 R 123/16x-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 16. März 2016, GZ 6 C 191/15s-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.
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