Zum Inhalt springen

Werden meine Ansprüche für den Streitwert zusammengezählt?

betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Konsument
Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 27.01.2023 (180 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 49 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037838 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 180.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Zusammenrechnung der Streitwerte
Verfahrensrecht · Bewertung mehrerer Streitgegenstände
Verfahrensrecht · Zusammenrechnung mehrerer Forderungen
Verfahrensrecht · Zusammenrechnung mehrerer Forderungen
Verfahrensrecht · Keine Zusammenrechnung der Streitwerte